Finanzordnung

§ 1 Wirtschaftlichkeit

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Gemeinnützigkeit zu führen. Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum beabsichtigten Nutzen stehen.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Jahr ist durch den Gesamtvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, welcher gemäß §8 der Satzung der ordentlichen Vereinsversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Vorstände arbeiten dem Schatzmeister ihre jeweilige Budgetplanungen als Vorschlag zur Haushaltplanung rechtzeitig zu.

2. Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes sind die Ausgaben des Vereins auf das absolut Notwendige wie die Zahlung der laufenden Betriebskosten und Kreditraten sowie Abführung der fälligen Mitglieds- und Versicherungsbeiträge zu beschränken.Gleiches gilt für den Fall einer durch den engeren Vorstand aus triftigen Gründen beschlossenen Haushaltssperre.

3. Die Ausgaben des Vereins müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Die Vermögensbildung durch Rücklagen und deren Auflösung im Rahmen des § 62 AO sind zulässig.

§ 3 Buchführung

1. Für die Buchführung ist der Schatzmeister des Vereines zuständig.

2. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden, die entweder den entsprechenden Kontoauszügen zuzuordnen oder in einem Kassenbuch zu erfassen sind.

3. Alle Belege müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

§ 4 Buchhaltung

1. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, mit der Buchhaltung ein Steuerbüro zu beauftragen.

2. Die Buchung erfolgt auf der Basis eines zwischen dem Verein und dem Steuerbüro abgestimmten Kontorahmens.

§ 5 Zahlungsverkehr

1. Der Zahlungsverkehr hat vorzugsweise bargeldlos über die Vereinskonten zu erfolgen.

2. Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB.

3. Zur Abwicklung des Bargeldzahlungsverkehres darf der Schatzmeister eine Handkasse führen.

4. Eine weitere Handkasse wird in der Waffenkammer geführt.

5. Einnahmen in und Ausgaben aus der Handkasse sind in einem Kassenbuch einzutragen, in welchem der Handkassenbestand jederzeit ersichtlich ist.

6. Der Schatzmeister und die Waffenkammerdienste haften in vollem Umfang für eventuelle Fehlbeträge in ihrer Handkasse.

7. Bargeldbestände in der Handkasse über 2.000,00 EUR sind auf ein Vereinskonto einzuzahlen.

§ 6 Verfügungsrahmen

1. Verbindlichkeiten im Namen und auf Rechnung des Vereines dürfen ohne weitere Zustimmung eingehen:

  • Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinsam bis in Höhe von 1.000,00 EUR,
  • jedes Mitglied des Gesamtvorstandes einzeln bis 300,00 EUR,
  • der Gesamtvorstand bis in Höhe von 5.000,00 EUR


2. Verbindlichkeiten im Namen und auf Rechnung des Vereins von mehr als 5.000,00 EUR bedürfen der Genehmigung durch die Vereinsversammlung.

3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Beträge umfassen auch solche, die zwar unterhalb der genannten Beträge liegen, jedoch einen sachlichen Zusammenhang bilden innerhalb von 12 Monaten nach Eingehen der Verbindlichkeit und dabei die genannten Begrenzungen jeweils überschreiten.

4. werden über diesen Rahmen hinausgehende Verbindlichkeiten eingegangen, die im Nachhinein keine Genehmigung durch die übergeordneten Organe erhalten, haften der/diejenige/n, welche diese Verbindlichkeiten eingegangen ist/sind für den, den jeweiligen Verfügungsrahmen übersteigenden Betrag.

5. Ausgaben, die im Haushaltplan des Vereines einzeln benannt oder zweckgebunden als Budget eingestellt und genehmigt wurden, bedürfen bei der Auslösung der Bestellung bzw. Abschluss der Verträge keiner erneuten Genehmigung durch übergeordnete Organe, auch wenn sie die jeweiligen Verfügungsrahmen überschreiten.

§ 7 Jahresabschluss

1. Jeder ordentlichen Vereinsversammlung ist durch den Gesamtvorstand ein Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.

2. In diesem müssen die Ein- und Ausgaben für jedes Buchungskonto sowie das Gesamtergebnis des Jahres ersichtlich sein.

3. Der Jahresabschluss muss weiterhin eine Aufstellung des Vereinsvermögens enthalten.

§ 8 Kassenprüfer

1. Zur Prüfung der Einhaltung der Finanzordnung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

2. Die Wahl erfolgt auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren.

3. Die Kassenprüfer prüfen:

  • alle Belege und die dazugehörigen Buchungen,
  • die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel,
  • die Bargeldbestände der Handkassen,
  • Jahresabschlusses.


4. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes ordentliche Mitglied, außerordentliche Mitglied bzw. Zweitmitglied ist gemäß §§ 5 und 6 der Satzung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

2. Bei neu in den Verein eintretenden Mitgliedern erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nur noch über Bankeinzug.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird am 15.2. jeden Jahres eingezogen.

4. Mitglieder, die von Abs. 2 nicht betroffen sind und nachträglich keine Einzugsermächtigung erteilen, müssen bis zum 15.02. eines jeden Jahres den vollen Beitrag auf das vorgegebene Vereinskonto überweisen bzw. einzahlen.

5. Bankkosten für Rückläufer aufgrund falscher Kontoangaben bzw. mangelnder Deckung zum Zeitpunkt des Einzugs gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

6. Wird der Beitrag nicht fristgemäß bezahlt, bzw. schlägt der Kontoeinzug fehl, wird die Zahlung schriftlich angemahnt. Ab der 2. Mahnung wird eine Mahngebühr von 15,00 EUR berechnet.

7. verstreicht die in der Mahnung gesetzte Frist zum Ausgleich der Beitragsschuld, ohne dass eine Zahlung erfolgt oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gesamtvorstand getroffen wurde, wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.

8. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle ordentlichen Mitglieder und außerordentlichen Mitglieder der PSSG beträgt 192,00 EUR pro Jahr.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle Zweitmitglieder, welche ihr 21. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 60,00 EUR pro Jahr.

Für alle Zweitmitglieder welche jünger als 21. Jahre sind, entfällt der Mitgliedsbeitrag.

Alle Mitglieder der PSSG die zusätzlich mindestens einem weiteren Fachverband des Schießsports neben dem DSB/SSB angehören, entrichten einen zusätzlichen Verbandsbeitrag.

9. Bei Eintritt in den Verein während eines Kalenderjahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig mit 1/12 für jeden verbleibenden Monat einschließlich des Eintrittsmonats berechnet.

10. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Diese beträgt 100,00 EUR.

Für junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Diese beträgt 50,00 EUR.

Für Kinder, Schüler und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie für alle Zweitmitglieder entfällt die Aufnahmegebühr.

11. Die Erhebung und die Höhe von Umlagen und Sonderumlagen werden im Haushaltplan dargestellt.

12. Ordentliche Mitglieder können aufgrund von persönlichen Härtefällen einen Antrag auf Minderung des Mitgliedsbeitrages stellen.

13. Ein Antrag auf Minderung des Mitgliedsbeitrages in Zusammenhang mit § 9 Nr. 12 dieser Finanzordnung ist bis 30.11. eines Jahres für das Folgejahr schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dem Antrag sind eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung sowie belegende Nachweise beizufügen.

14. Eine Bewilligung auf Minderung des Mitgliedsbeitrages gilt nur für das Antragsjahr

15. Bei Austritt während des Jahres oder fristloser Kündigung wird der volle Jahresbeitrag fällig.

16. Ausnahmen vom Nr. 15 bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtvorstand.

17. Entscheidend für die Beitragsbemessung ist das Alter zum Stichtag 01.01. eines jeden Jahres.

18. Die neuen Jahresbeiträge gelten ab 01.05.2022

19. Für alle Mitglieder, welche vor dem 01.05.2022 dem Verein beigetreten sind, gelten im Kalenderjahr 2022 die bisherigen Jahresbeiträge bis 31.12.2022

§ 10 Arbeitsstunden

1. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten.

2. Als Arbeitsstunden werden anerkannt:

  • Arbeiten und Sachleistungen zur Pflege, Wartung und Erweiterung der Gebäude, Freiflächen und technischen Anlagen des Schießstandes,
  • Organisation und Durchführung von Wettkämpfen,
  • Absicherung des Trainings als Schießleiter _in oder Trainer _in,
  • aktive Mitarbeit in der Vogelschießgruppe oder der Nationalgarde,
  • aktive ehrenamtliche Tätigkeit im Gesamtvorstand und dessen Ausschüssen,
  • aktive ehrenamtliche Tätigkeit in den Dachorganisationen,
  • Organisation und Absicherung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen des Vereines.


3. Die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsstunden beträgt:

  • für alle ordentliche Mitglieder jünger als 65 Jahre: 18 Stunden
  • für alle ordentlichen Mitglieder ab 65 Jahre: 12 Stunden
  • für alle ordentlichen Mitglieder ab 75 Jahre: 0 Stunden


4. Der Nachweis der Arbeitsstunden erfolgt auf der vom Gesamtvorstand ausgegebenen Nachweiskarte.

5. Geleistete Arbeitsstunden sind von dem/der Betreffenden in die Nachweiskarte einzutragen und von dem Arbeitsstundenverantwortlichen des Gesamtvorstandes abzeichnen zu lassen.

6. Jedes Mitglied ist für seinen Nachweis selbst verantwortlich.

7. Die Nachweiskarten sind bis zum 31.3. des Folgejahres bei dem Arbeitsstundenverantwortlichen des Gesamtvorstandes abzugeben. Dabei ist als Nachweis für die Abgabe der als Quittung vorgesehene Abschnitt der Nachweiskarte vom Empfänger unterzeichnen zu lassen und abzutrennen. Er verbleibt als Nachweis für die Anzahl der geleisteten Stunden und die Abgabe des Nachweises beim Inhaber der Nachweiskarte.

8. Nicht geleistete oder nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit 20,00 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt.

9. Alle Mitglieder erhalten am 15.3. eine Erinnerung zur Abgabe der Arbeitsstundennachweise per Email.

10. Am 15.4. erfolgt automatisch der Einzug der fälligen Ablösebeträge vom Konto. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen die Ablöse bis dahin auf das Vereinskonto überweisen bzw. einzahlen.

11. In Bezug auf Zahlungsverzug bzw. fehlgeschlagenen Einzug gelten die Nr. 5 bis 7 des§ 9.

12. Ein Antrag auf Minderung der Arbeitsstunden ist bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dem Antrag sind eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung sowie belegende Nachweise beizufügen.

13. Eine Bewilligung auf Minderung der Arbeitsstunden gilt nur für das Antragsjahr.

14. Entscheidend für die Bemessung der Anzahl der Arbeitsstunden ist das Alter zum Stichtag 01.01. eines jeden Jahres.

§ 11 Mittel des Vereines

1. Für Mitglieder und Sektionen der PSSG können Mittel seitens des Vereines für die folgenden satzungsgemäßen Zwecke bereitgestellt werden:

  • Jugendabteilung der PSSG gemäß ihrer Jugendordnung,
  • anerkannte Sektionen der PSSG gemäß ihrer Sektionsordnung,
  • teilweise oder vollständige Übernahme von Wettkampfkosten (Startgelder, Fahrt- und Übernachtungskosten) für Wettkämpfe oberhalb der Landesebene,
  • Übernahme der Startgelder für Landesmeisterschaften,
  • Hochleistungssport (C- und B-Kader, C- und B-Kader-Kandidaten),
  • Schützenfest, Vereinsfahrten und -ausflüge und Weihnachtsfeier,
  • Fahrtkostenerstattung für Fahrten im Auftrag des Vereines nach Reisekostenordnung der PSSG
  • Übungsleiterpauschalen für Tätigkeiten als Dozent, Ausbilder, Übungsleiter oder Trainer,
  • Werbungsaufwendungen für neue Mitglieder
  • Vervollständigung der Ausrüstung der Bürger-Nationalgarde,
  • Bezuschussung oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten.


2. Die Höhe und die Zahlung der unter Absatz 1 veranschlagten Mittel werden im Haushaltplan dargestellt.

3. Die Höhe und die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an ordentliche Mitglieder für Vereinstätigkeiten werden im Haushaltplan dargestellt.

§ 12 Nutzungsgebühren

1. Außer den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins haben alle anderen Nutzer der Schießanlagen des Vereines Gebühren zu entrichten.

2. Der Gebührenkatalog wird vom Gesamtvorstand erstellt und am Ende jedes Geschäftsjahres für das Folgejahr neu beschlossen.

3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, mit Vereinen, Firmen und Behörden rabattierte Nutzungsgebühren auszuhandeln.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung ist von der außerordentlichen Vereinsversammlung am 10.4.2010 beschlossen worden und durch Beschlüsse der ordentlichen Vereinsversammlungen am 14.7.2017, 7.4.2018, 25.04.2021 und zuletzt 10.04.2022 in die vorliegende Fassung geändert worden.