Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Privilegierte Scheibenschützen-Gesellschaft zu Dresden e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 01109 Dresden, Langebrücker Straße 10 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Registernummer 1729 eingetragen. Der Verein tritt in die Nachfolge der seit 1454 in Dresden unter wechselnder Benennung bestehenden Privilegierten Scheibenschützen Gesellschaft ein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportschießens in seiner Gesamtheit von Breiten- und Leistungssport sowie die Pflege von Schützentraditionen. Es ist Anliegen des Vereins, die Traditionen der Privilegierten Scheibenschützen-Gesellschaft zu Dresden und deren Brauchtum fortzuführen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- ein breites Angebot an schießsportlicher Betätigung für jedermann, unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen,
- die Pflege des olympischen Schießsportes,
- die Förderung einer Jugendabteilung,
- die Förderung von Kaderschützen,
- die Integration des Behindertensportes,
- die Veranstaltung von Königsschießen und
- Vogelschießen.
2. Der Verein ist Mitglied einer Dachorganisation des organisierten Sports in Sachsen, sowie eines oder mehrerer entsprechender übergeordneter Fachverbände des Schießsports und des Bogensports. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Dachorganisation und der Fachverbände an, in denen er Mitglied ist.
Über die Zugehörigkeit des Vereins zu Dachorganisationen und Fachverbänden entscheidet die Vereinsversammlung.
3. Der Verein ist sich seiner ökologischen Verantwortung bewusst und unternimmt alles, um die Beeinträchtigung der natürlichen Umgebung durch die sportliche Betätigung seiner Mitglieder so gering wie möglich zu halten.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Ausschüttungen aus dem Vereinsvermögen. Darüber wird in den zuletzt genannten Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 dieser Satzung verfügt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern und
- Zweitmitgliedern
2. ordentliche Mitglieder zeichnen sich gegenüber außerordentlichen Mitgliedern durch erweiterte Rechte und umfangreichere Pflichten aus. Die Regelungen dazu enthalten der §06 dieser Satzung und die Finanzordnung.
3. ordentliches und außerordentliches Mitglied bzw. Zweitmitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des/der gesetzlichen Vertreter(s). Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, sich bei Eintritt in den Verein, mindestens einem der übergeordneten Fachverbände anzuschließen. Ein Wechsel des Mitgliederstatus im Verein ist mindesten zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin bei der Mitgliederbetreuung für mindestens 12 zusammenhängende Monate in Textform zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch natürlichen Personen verliehen werden, die nicht Mitglied des Vereines sind. Die Entscheidung darüber trifft die Vereinsversammlung. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden.
5. Zweitmitglieder können nur Personen werden deren Stammverein nicht die PSSG ist. Zweitmitglieder können nur Personen werden welche durch ihr sportliches Leistungsvermögen, eine Mannschaftsbildung und dadurch die Teilnahme an Wettkämpfen, im Meisterschaftssystem oder im Ligasystem des Schießsports, für die PSSG ermöglichen.
Eine Zweitmitgliedschaft ist an eine gültige Starterklärung in Einzeldisziplinen oder der Liga für die PSSG gebunden und muß bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr neu beantragt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Die Erklärung ist zum Nachweis des Eingangs der Austrittserklärung durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Eine Kündigung ist auch per E-Mail an den Vorstand unter [email protected] möglich. Über eine abweichende Kündigungsfrist entscheidet in begründeten Ausnahmefällen der Schatzmeister oder ein vom ihm Beauftragter.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes oder der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn:
- Es in grober Weise das Ansehen des Vereines schädigt, dessen Interessen gefährdet oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erweist,
- Es in grober Weise gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder
- Es beharrlich Mitgliederpflichten oder andere aus der Gemeinschaft erwachsende Verpflichtungen nicht erfüllt.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Gremium gegeben werden, an das der Antrag auf Ausschluss gestellt wurde.
§ 5 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag wird vom Gesamtvorstand mit Zustimmung der Vereinsversammlung festgesetzt. Der Gesamtvorstand kann den laufenden Betrag in Einzelfällen unter Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Verhältnisse abweichend festsetzen.
2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen, Vereinsbeiträgen, Umlagen und Sonderumlagen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
3. Für den Jahresbeitrag sind die steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbedingungen zu beachten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
5. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
6. Bei Nichterbringung der Pflichtarbeitsstunden in Teilen oder im Ganzen, wird eine Ablöse erhoben.
7. Die Annahme von Spenden und Zuwendungen aus öffentlicher und privater Hand an und für den Verein sind möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereines haben die gleichen Rechte und Pflichten, sofern in der Satzung bzw. in den Vereinsordnungen nichts anders festgelegt ist.
2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht:
- die Trainingsstätte des Vereines kostenfrei zu nutzen,
- vereinseigene Sportgeräte und Ausrüstung kostenfrei zu nutzen,
- an der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und
- für ein Ehrenamt zu kandidieren, insofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht:
- an ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- vereinseigene Sportgeräte und Ausrüstung kostenfrei zu nutzen,
4. Zweitmitglieder haben das Recht:
- an ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und
- die Trainingsstätten der PSSG kostenfrei zu nutzen.
5. Vereinseigene Sportgeräte und Ausrüstung können, mit einer festen Zuordnung an einzelne Mitglieder des Vereins, für einen begrenzten Zeitraum für den allgemeinen Gebrauch gesperrt werden.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Gesamtvorstand.
2. Für besondere Zwecke und Erfordernisse kann der Gesamtvorstand Arbeitsgruppen als beratende Gremien beauftragen. Diese sind keine Organe des Vereins. Aufgaben beratender Gremien sind insbesondere:
- Beratung des Vorstandes und Bereitstellung von Fachkompetenz,
- Erarbeitung und Übergabe von Entscheidungsvorlagen an den Vorstand und
- Handeln im Auftrag des Vorstandes.
§ 8 Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. zu dieser hat der Gesamtvorstand alle Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen durch einen Aushang auf dem Schießstand und einer Veröffentlichung auf der Homepage einzuladen. Die Durchführung soll bevorzugt als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes im jeweiligen Einzelfall sind folgende alternative Durchführungsarten möglich. Dabei sind die Regelungen einer Vereinsversammlung insbesondere zu Beschlüssen und Wahlen uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen.
- Durchführung der Vereinsversammlung als Videokonferenz ergänzend oder anstelle der Präsenzveranstaltung.
- Fassen von Beschlüssen Im Umlaufverfahren in Textform oder als elektronische Abstimmung.
Die ordentliche Vereinsversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
- Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorjahres,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahl des engeren Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
- Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplanes des laufenden Jahres,
- Entscheidungen über alle Angelegenheiten nicht beweglicher Vermögenswerte des Vereins,
- Beschluss von Vereinsordnungen und
- Auflösung des Vereines.
2. Die Leitung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Versammlungsleiter. Dieser wird durch den Gesamtvorstand berufen.
3. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
4. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Vereinsversammlung beschließt, soweit dies in dieser Satzung oder gesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
6. Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Das vollständige Protokoll nebst Anlagen ist mit Ausnahme von Daten begründeter Vertraulichkeit für Mitglieder des Vereins zeitnah zur selbständigen und ungestörten Einsichtnahme in Textform zur Verfügung zu stellen.
7. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Vereinsversammlung zu erfolgen, jedoch kann davon abweichend die Einladungsfrist um eine Woche verkürzt werden. Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
8. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich eingereicht werden. Bei später eingereichten Anträgen entscheidet der Gesamtvorstand, ob er diese der Vereinsversammlung zur Behandlung vorlegt. Alle Beschlussanträge sind zeitnah nach der Einreichung im Vorfeld der Vereinsversammlung in geeigneter Weise an die Mitglieder zu verteilen.
9. Geheime Wahl erfolgt bei Wahl des engeren oder erweiterten Vorstandes. Gleiches gilt für Beschlüsse, wenn 10 Prozent der anwesenden Mitglieder es verlangen.
10. Alle anderen Beschlüsse können zur Willensbekundung durch offene Abstimmung (Handzeichen) erfolgen.
11. Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Journale, Rechnungen, Kontoauszüge und sonstigen Finanzbelege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Vereinsversammlung einen Prüfbericht zu erstatten.
12. Erfolgt die Buchhaltung des Vereines durch ein Steuerbüro, genügt eine sachliche Prüfung.
13. Die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer wird in der Wahlordnung des Vereines geregelt.
§ 9 Gesamtvorstand
1. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:
- Dem Vorsitzenden,
- Dem Schatzmeister, welcher zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist,
- Dem Schützenmeister (Waffenrecht und Sicherheit) und
- Dem Geschäftsstellenleiter
Alle Mitglieder des engeren Vorstandes müssen im waffenrechtlichen Sinne zuverlässig sein. Ein Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit während der Amtszeit ist dem Gesamtvorstand unverzüglich anzuzeigen und führt zum Ausscheiden aus dem engeren Vorstand. Im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand ist die Weiterführung der fachlichen Tätigkeit im Vorstand ohne Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung möglich.
2. Der Gesamtvorstand, besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes sowie bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes mit den benannten Verantwortungsbereichen:
- Leiter Leistungssport,
- Leiter Breitensport,
- je ein Sektionsleiter für selbstverwaltete Sektionen gemäß §11 und §11a dieser Satzung
- Objektmanager und Leiter Dienste und
- Brauchtumspflege.
Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind im Innenverhältnis für den benannten Verantwortungsbereich selbständig tätig. Innerhalb des Verantwortungsbereiches und der jeweiligen Befugnisse soll jedes Mitglied des Gesamtvorstands Teile seiner Aufgaben und Verantwortung an Beauftragte oder Mitarbeiter delegieren. Die Beauftragung, Aufgabenbeschreibung und personenbezogene Zuordnung von Verantwortung an Leiter von Arbeitsgruppen gilt als genehmigt, wenn nach Benennung im Gesamtvorstand kein gegenteiliger Beschluss gefaßt wird und ist den Mitgliedern zeitnah in geeigneter Form bekannt zu geben. Im Gesamtvorstand sowie gegenüber der Mitgliederversammlung berichtet das jeweilige Mitglied des Gesamtvorstandes gesammelt aus seinem Bereich. Mitglieder des engeren Vorstandes im Sinne des § 26 BGB können nicht gleichzeitig Mitglied im erweiterten Vorstand sein.
3. Der Verein wird im Außenverhältnis durch mindestens zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam vertreten.
4. Der engere Vorstand wird von der Vereinsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er amtiert bis zur Neuwahl.
5. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden zwei von ihnen aus, können sich jedoch erneut zur Wahl stellen.
6. Bei der Auswahl der Kandidaten ist darauf zu achten, dass alle Interessengruppen des Vereines repräsentiert sind. Mindestens ein Mitglied des Gesamtvorstandes soll weiblich sein.
7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes findet spätestens zu nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt. Handelt es sich um ein vorzeitiges Ausscheiden so geht die Amtszeit des dort neu gewählten Mitgliedes nur bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit des Ausscheidenden. Nach vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des engeren Vorstandes sollen mindestens zwei Mitglieder des engeren Vorstandes im Amt bleiben bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung. Wird diese Zahl unterschritten muß der Gesamtvorstand unverzüglich eine außerordentliche Vereinsversammlung zur Ersatzwahl aller fehlenden Mitglieder des Gesamtvorstandes einberufen. Wird die Bestellung eines Vorstandes vor Ablauf der planmäßigen Amtszeit durch eine Vereinsversammlung widerrufen, soll am selben Versammlungstermin eine Ersatzwahl für dieses Amt durchgeführt werden.
8. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden monatlich durchgeführt. Die Leitung erfolgt durch ein Mitglied des engeren Vorstandes. Das gekürzte Protokoll nebst Anlagen ist mit Ausnahme von Daten begründeter Vertraulichkeit für Mitglieder des Vereins zeitnah zur selbständigen und ungestörten Einsichtnahme in Textform zur Verfügung zu stellen. Ergebnisse sind vollständig darzustellen.
9. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Über Änderungen der Satzung beschließt die Vereinsversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Zur Auflösung des Vereines ist eine Vereinsversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3. In der Vereinsversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist über die Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Verein für die Förderung des Sportschießens im Bereich des bisherigen Vereins zuzuführen.
§ 11 Selbstverwaltete Sektionen des Vereins
1. Größere Gruppierungen gleicher sportlicher Ausrichtungen innerhalb der PSSG können auf Antrag und nach Zustimmung durch den Gesamtvorstand eine eigene selbstverwaltete Sektion bilden. Dafür muß diese Gruppierung mindestens sieben ordentliche Mitglieder umfassen.
2. Die Anzahl der selbstverwalteten Sektionen innerhalb der PSSG ist einschließlich der Jugendabteilung auf vier beschränkt.
3. Die Mitglieder der Sektionen erarbeiten auf Grundlage der Satzung der PSSG sowie deren nachfolgenden Ordnungen, eine eigene Sektionsordnung. Diese Sektionsordnung und Änderungen an dieser bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
4. Die Mitglieder der Sektionen wählen einen Sektionsleiter welcher als Ansprechpartner dient und nach § 09 Absatz 2 dieser Satzung Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.
5. Die vom Gesamtvorstand bestätigten Sektionen des Vereins führen und verwalten sich in diesem Rahmen selbstständig und entscheiden über die ihnen zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.
6. Sektionen, die durch ihr Handeln die Einheit des Vereins schädigen oder gefährden, können durch den Gesamtvorstand aufgelöst werden. Das gleiche gilt für Sektionen bei Unterschreiten der Mindestgröße nach § 11 Absatz 1 dieser Satzung.
§ 11a Jugendabteilung des Vereins
1. Die Jugendabteilung des Vereins ist an die Bestimmungen der Vereinssatzung und an die Gemeinnützigkeit des Vereines gebunden. Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Mitglied sein 26. Lebensjahr vollendet.
2. Die Jugendabteilung des Vereins erarbeitet auf der Grundlage der Satzung des Vereins sowie deren nachfolgenden Ordnungen, eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung und Änderungen an dieser bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
3. Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich in diesem Rahmen selbstständig und entscheidet über die ihnen zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.
4. Der von der Jugendabteilung gewählte Jugendleiter dient als Ansprechpartner und ist nach § 9 Absatz 2 dieser Satzung Mitglied des erweiterten Vorstandes. Für den Jugendleiter gelten nicht die Altersbeschränkungen nach § 11a Absatz 1 dieser Satzung.
§ 12 Finanzen
1. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Gemeinnützigkeit sowohl durch Eigenerwirtschaftung in Form von Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen und durch vom Verein betriebene Einrichtung und Werbung, als auch durch private und öffentliche Zuschüsse. Die Verwendung der Mittel wird durch eine Finanzordnung geregelt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Schatzmeister überwacht sowohl die laufenden Finanzgeschäfte als auch die kurz-, mittel- und langfristige Finanzplanung und -Sicherung des Vereins und sorgt für Transparenz der Ausgaben und Einnahmen gegenüber den Mitgliedern und dem Vorstand. Er handelt dabei im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Vereinssatzung.
3. Die Zahlung einer Übungsleiterpauschale für Tätigkeiten als Dozent, Ausbilder, Übungsleiter oder Trainer ist möglich.
4. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale an ordentliche Mitglieder für Vereinstätigkeiten ist möglich.
§ 13 Vereinsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitglieder wirken tatkräftig an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit. Sie unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien - gleich welcher Form (z. B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie des Vereins.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der außerordentlichen Vereinsversammlung am 10.04.2010 beschlossen worden und ersetzt die am 6.2.2010 geänderte Satzung. Sie wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am 25.04.2021 und am 10.04.2022 in die vorliegende Form geändert.